regole minijob (400 Euro basis) (Insegnamento Lingua Italiana)

Inviato da SE, martedì, settembre 08, 2009, 12:54 (5560 giorni fa) @ SE

Brutto ist gleich netto

Arbeitsrechtlich gehört diese Form der Beschäftigung zu den so genannten Minijobs, deren neue Regelungen am 1. April 2003 in Kraft traten. Die damals SPD-geführte Bundesregierung verfolgte mit der Einführung der Minijobs das Ziel, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Schwarzarbeit einzudämmen. Denn Beiträge in die Kranken- und Rentenversicherung zahlt nur der Arbeitgeber ein.
Pro 400-Euro-Job fällt für ihn eine Pauschale von 30 Prozent des Gehalts an, die sich wie folgt aufteilt:

* 15 Prozent für Rentenversicherung
* 13 Prozent für Krankenversicherung
* 2 Prozent Steuern

Durch diese Versicherungspflicht gelingt es dem Gesetzgeber, auch Niedrigverdiener besser abzusichern. Die Kehrseite auf dem Arbeitsmarkt ist allerdings, dass viele Arbeitgeber lieber Minijobber als Teilzeitkräfte einstellen, weil sie sich dann die noch höheren Lohnnebenkosten für Halbtagstellen sparen können. Für den 400-Euro-Jobber selbst gilt: brutto ist gleich netto.

Abführung bei mehreren Beschäftigungen

Wer allerdings fürs Alter vorsorgen will, hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag für seine Altersvorsorge auf 19,5 Prozent aufzustocken. Nester hat genau das getan. Die zusätzlichen 4,5 Prozent für die Rentenkasse zahlt er aus eigener Tasche. Damit erwirbt sich der Doktorand schon jetzt Mindestansprüche auf eine gesetzliche Rente. Lediglich gegen Arbeitslosigkeit ist der geringfügig Beschäftigte nicht versichert und besitzt somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Hat ein Minijobber einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt nebenbei einen 400-Euro-Job aus, bleibt das Einkommen aus dem Minijob von Steuern und Sozialabgaben unberührt. Hier jedoch aufgepasst: Es verhält sich anders, wenn mehrere Minijobs parallel ausgeübt werden. Dann werden die Einkünfte aus den Nebenbeschäftigungen zusammengerechnet und sind in der Summe voll sozialversicherungspflichtig.

Rechte des geringfügig Beschäftigten

Im Gegensatz zu freiberuflich Beschäftigten genießen 400-Euro-Jobber einige wichtige Vorteile. Zum Beispiel haben sie Recht auf bezahlten Urlaub. Jedem Minijobber steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Während einem Angestellten bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens zwei Werktage pro Monat zustehen, berechnet sich der Urlaubsanspruch eines Minijobbers anteilig nach der in einer Woche geleisteten Stundenzahl. In Nesters Arbeitsvertrag ist beispielsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Dementsprechend hat Nester Anspruch auf mindestens sechs Tage Urlaub im Jahr.

Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen.
Zudem haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich oder tarifvertraglich geregelt sind.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

In Nesters Firma beträgt Urlaubsgeld eines Vollzeitbeschäftigten 600 Euro. Dem Minijobber steht also ein anteiliges Urlaubsgeld von 150 Euro zu. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren. Bei Sonderzahlungen ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn die 400-Euro-Grenze durch Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen überschritten wird, ist die Beschäftigung sowohl für den Angestellten als auch für den Arbeitgeber voll versicherungs-, beitrags- und steuerpflichtig. Um das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 4800 Euro ergibt. Ein Rechenbeispiel wäre: 12 mal 350 Euro plus 450 Euro Weihnachtsgeld plus 150 Euro Urlaubsgeld.

Und: Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht nachgearbeitet zu werden. Im Krankheitsfall muss einem 400-Euro-Jobber - wie allen anderen Arbeitnehmern - das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt aber erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Ab dem 43. Krankheitstag gehen Mini-Jobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber - anders als für andere fest angestellte Beschäftigte - nicht ein.

Mutterschutz für Minijobber

Auch für 400-Euro-Jobber gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn die Beschäftigung mindestens sechs Monate andauert und im Betrieb mehr als zehn Personen beschäftigt sind. Zudem gilt voller Mutterschutz. In den sechs Wochen vor der Entbindung kann eine geringfügig Beschäftigte arbeiten, braucht es aber nicht. In den acht Wochen nach der Geburt gilt ein totales Beschäftigungsverbot. Allerdings werden Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und Aufstockleistungen durch den Arbeitgeber nicht gezahlt.

Arbeitgeber müssen geringfügig Beschäftigte ebenso wie andere Angestellte bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Die Arbeitnehmer sind dann während der Arbeitszeit und auf dem Weg zur und von der Arbeit unfallversichert.

Nester strebt nach seiner Promotion eine Festanstellung an. Für ihn ist der 400-Euro-Job daher "nur eine Übergangslösung, aber eine prima Möglichkeit, sich ohne große steuerliche Abzüge und Sozialabgaben etwas nebenher zu verdienen". Für Studenten sind Minijobs demnach ideal, aber auch Unternehmer und Freiberufler können mit dem attraktiven "Brutto-für-Netto-Beschäftigungsmodell" geschickt ihre Arbeitskraft auf 400-Euro-Basis vermarkten und dabei hohe Stundensätze erzielen.


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